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   VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170   

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VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170 (https://dejure.org/2013,15730)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.06.2013 - 13a B 12.30170 (https://dejure.org/2013,15730)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 13a B 12.30170 (https://dejure.org/2013,15730)
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonderes hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG vom 17.11.2011 a.a.O. Rn. 18).

    Diese Risikohöhe ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl- u Asylrecht Nr. 58 = NVwZ 2012, 454 Rn. 23).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Uruzgan und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Verletzungsfolgen mit Invalidität verbleiben (Lagebericht, S. 27; vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • VGH Bayern, 29.01.2013 - 13a B 11.30510

    Rückkehr von afghanischen Staatsangehörigen in die Südregion

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Südregion (hier Uruzgan) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie U.v. 29.1.2013 - 13a B 11.30510 - juris).

    Gemäß den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist für die hier einschlägige Südregion, zu der auch die Provinz Uruzgan gehört, eine erhebliche individuelle Gefahr durch die bloße Anwesenheit nicht anzunehmen (s. auch bereits Senatsurteil vom 29.1.2013 - 13a B 11.30510 - juris zu Helmand; siehe auch U.v. 15.3.2012 - 13a B 11.30438 - juris zu Kandahar).

    Für die ebenfalls in der Südregion gelegene Provinz Helmand hat der Senat im bereits genannten Urteil vom 29. Januar 2013 (Az. 13a B 11.30510 - juris) ausgeführt, dass die Bevölkerungsgruppe der Paschtunen mit 90% dort zwar den Hauptanteil ausmache, es aber dennoch es keine Erkenntnisse gebe, dass der kleine Bevölkerungsanteil der Hazara wegen der Volkszugehörigkeit einer stärkeren Gefährdung ausgesetzt wäre.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044

    Verfolgung afghanischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in die Ostregion

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    32 Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonderes hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Da die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170
    Diese Grundsätze über die Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht, sind auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich (BVerwG, B.v. 23.8.2006 - 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

  • VGH Bayern, 01.03.2013 - 13a B 12.30011

    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 13a B 11.30438

    Keine Gefahr für Afghanische Staatsangehörige bei Rückkehr in die Südregion

  • VG München, 09.09.2013 - M 2 K 13.30305

    Asylverfahren; Herkunftsland Afghanistan (Provinzen Kabul / Logar / Nangarhar)

    Eine Abschiebestoppanordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht mehr (vgl. insgesamt hierzu: BayVGH, U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 30).

    Das Gericht folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 33 m.w.N.), wonach für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte insoweit (U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 32 ff.) aus:.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13

    Rückkehr nach Afghanistan möglich

    Der pauschale Hinweis darauf, dass er Hazara sei, rechtfertigt allein eine solche Annahme nicht (vgl. BayVGH, Urteile vom 21.06.2013 - 13a B 12.30170 - juris und vom 29.01.2013 - 13a B 11.30510 - juris).
  • VG München, 25.03.2019 - M 26 K 17.38822

    Erfolglose AsylkLage eines Afghanen aus Kabul

    Nach diesem langen Zeitraum ist eine Gefährdung aber nicht wahrscheinlich (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 29 zu einem Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren).

    Wie bereits ausgeführt, ist nach diesem langen Zeitraum eine Gefährdung nicht mehr beachtlich wahrscheinlich (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 29 zu einem Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren), zumal die Gebietsgewalt in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif beim afghanischen Staat und nicht bei den Taliban liegt.

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